ZAC NRW - Abteilung 1 (XXIII)
Rechtshilfe, Kritische Infrastrukturen, Herausgehobene IuK-Delikte

Aufgaben und Zuständigkeiten

Rechtshilfesachen soweit es sich originär um Verfahren der ZAC NRW handelt

Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland

Verfahren im Kontext Kritische Infrastrukturen

Herausgehobene IuK-Verfahren I

Kritische Infrastrukturen

Gemäß § 2 (10) BSIG sind "Kritische Infrastrukturen" Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen sowie Siedlungsabfallentsorgung angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden."

In diesen Dezernaten werden die Verfahren im Bereich der kritischen Infrastruktur geführt. Ergänzend zur obigen Definition wären die hiesigen Dezernate auch zuständig bei Angriffen gegen Kreise, Städte und Gemeinden sowie Krankenhäusern und alle übrigen Institutionen, denen eine hohe gesellschaftliche Relevanz zukommt.

Herausgehobene IuK-Verfahren I

IuK-Kriminalität bezieht sich auf kriminelle Handlungen, die mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK) begangen werden. Dazu gehören verschiedene Formen der Cyberkriminalität wie Hacking, Phishing, Malware-Attacken, Identitätsdiebstahl und Betrug. Die Auswirkungen der IuK-Kriminalität können beträchtlich sein und reichen von finanziellen Verlusten bis hin zur Gefährdung der nationalen Sicherheit.

Verfahren aus dem Bereich der IuK-Kriminalität werden sowohl in den Dezernaten der Abteilung 23 als auch der Abteilung 24 geführt.

Rechtshilfe

In diesem Dezernat kümmert sich die ZAC NRW in eigenen Ermittlungsverfahren um die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden anderer Länder.