Kryptowährungen bei der ZAC NRW
Die ZAC NRW ist die für Nordrhein-Westfalen zuständige Stelle für die Verwertung rechtskräftig eingezogener virtueller Währungen.
§ 77a Strafvollstreckungsordnung |
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Virtuelle Währungen (1) Eine virtuelle Währung ist das digitale Abbild eines Wertes, das nicht von einer Zentralbank, einem Kreditinstitut oder einem E-Geld-Institut ausgegeben wurde und als Alternative zu Geld genutzt, insbesondere elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt wird. Es handelt sich nicht um Echt- oder Landeswährungen. (2) Soweit die Verwertung von virtuellen Währungen der Vollstreckungsbehörde obliegt, sind die virtuellen Währungen den in den Ländern bestimmten Zentralstellen zur Verwertung anzuzeigen und durch diese zu verwerten. Die Verwertungsstelle führt den Erlös nach Abzug der Verwertungskosten an die zuständige Kasse ab. |
Allgemeines
Die ZAC NRW verwaltet rechtskräftig eingezogene virtuelle Währungen (Kryptowährungen) und veräußert diese. Originär stammen die in den Kryptowährungen repräsentierten Werte aus Straftaten. Im Rahmen der Sicherung, nach dem Verfall, bzw. nachdem die virtuellen Währungen der rechtskräftigen Einziehung unterlegen haben, werden sie auf hoheitlich geführte Wallets überführt und liegen damit in der alleinigen Verfügung der Justiz des Landes NRW.
Gemäß Strafvollstreckungsordnung ist die ZAC NRW mit der Veräußerung der rechtskräftig eingezogenen virtuellen Währungen beauftragt.
Gegenwärtig verfügt die ZAC NRW über folgende virtuelle Währungen (Stand: März 2023):
Währung | Kürzel |
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Bitcoin | BTC |
Bitcoin Cash | BCH |
Monero | XMR |
Litecoin | LTC |
Ethereum | ETH |
Ripple | XRP |
Dogecoin | DOGE |
Cardano | ADA |
Tether | USDT |
Alien Worlds | TLM |
Linear Finance | LINA |
MovieBloc | MBL |
Skale | SKL |
Audius | AUDIO |