Die aktuellen Zuständigkeiten der ZAC NRW ergeben sich aus der allgemeinen Verfügung des Ministerium der Justiz vom 15.03.2016 (in der Fassung vom 17.12.2021 (4100 - III. 274)- JMBl. NRW S. 71 -)

Eine kurze Zusammenfassung:

  • Die ZAC NRW führt die Verfahren von herausgehobener Bedeutung bei Straftaten des Cybercrime im engeren Sinne aus den Bezirken der Generalstaatsanwaltschaften Düsseldorf, Hamm und Köln.
  • Verfahren des Cybercrime im weiteren Sinne, d. h. bei besonderen Kriminalitätsphänomenen.
  • Politisch motivierte Hasskriminalität im Internet, denen eine herausgehobene Bedeutung zukommt.
  • Internet-konnexe Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen.
  • Die ZAC NRW ist Zentralstelle für die Verwertung von virtuellen Währungen im Sinne von § 77a Absatz 2 StVollstrO.
  • Die ZAC NRW ist zentrale Ansprechstelle für grundsätzliche, verfahrensunabhängige Fragestellungen aus dem Bereich des Cybercrime im engeren Sinne und im weiteren Sinne.
  • Die ZAC NRW steht als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Wirtschaft zur Verfügung, soweit dies mit ihrer Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde vereinbar ist.
  • Die ZAC NRW kann  mit nationalen und internationalen Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft Fragestellungen in Forschungsprojekten aufgreifen.